Das aktuelle Mietrecht |
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Die vom Bundestag abschließend verabschiedete Mietrechtsreform gilt bereits seit 1. September 2001. Wir stellen hier nur einen kleinen Ausschnitt der Regelungen ohne jede Verbindlichkeit dar. Kündigung Die Kündigungsfristen (bislang maximal 12 Monate für Mieter und Vermieter) werden verkürzt. Für die Mieter gelten künftig generell 3 Monate, für den Vermieter bis zu 9 Monate. Damit soll den Mietern berufliche Mobilität erleichtert werden. Für eine fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens muss ausdrücklich ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden. Behinderte Behinderte Mieter oder deren Angehörige erhalten das Recht, ihre Wohnung im Bedarfsfall auf eigene Kosten behindertengerecht umzubauen. Todesfall Bei allen dauerhaften Lebensgemeinschaften sollen Mitbewohner im Todesfall des Hauptmieters in den Mietvertrag eintreten können. Dies galt bisher nur für Ehepaare oder eheähnliche Partnerschaften. Betriebskosten Betriebskosten müssen künftig verbrauchsabhängig berechnet werden, wenn nichts anderes vereinbart wird. Mieter müssen also nur bezahlen, was sie tatsächlich verbraucht haben. |
Miethöhe Die Miete darf künftig nur noch um 20 statt um 30% in drei Jahren erhöht werden. Die ortsübliche Vergleichsmiete darf dabei nicht überschritten werden. Für Mieten, die sich nach einem Preisindex richten, und Staffelmieten, bei denen eine schrittweise Erhöhung festgelegt wird, gelten künftig keine zeitlichen Grenzen mehr. Modernisierung Die Umlage der Modernisierungskosten auf die Mieter bleibt bei 11%. Alle Maßnahmen, die zur nachhaltigen Einsparung von Energie führen, werden in diese Umlage einbezogen. Bisher galt das nur für Heizenergie. Der Vermieter muss eine Modernisierung drei Monate im Voraus (bisher zwei) ankündigen. Eine Mieterhöhung nach Modernisierung wird nach drei Monaten (einen Monat später) fällig. Umwandlung Bei Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen gilt künftig eine bundeseinheitliche Kündigungssperrfrist von 3 Jahren für Eigenbedarfs- und Verwertungskündigung. Diese Frist kann in Gebieten mit besonders angespannter Wohnungsmarktsituation durch Landesverordnung auf bis zu 10 Jahre verlängert werden. |
Weitere InformationenWenn Sie sich weitergehend informieren möchten, können Sie in folgenden Internetangeboten stöbern - dort gibt es eine große Menge an Hinweisen, Zitaten, Tipps. Daneben werden Sie Artikel bei fast jeder Tageszeitung (z.T. im Archiv), den Rundfunksendern und vielen Interessenvertretungen, die manchmal nur im Internet auftreten, finden.
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